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Das Brücker Weiherhaus und Begebenheiten im Dingstuhl Brück

Schauen wir auf die letzen rund 1000 Jahre unserer Heimatgeschichte zurück, so ergibt sich folgende Gliederung 8 00 bis 1100 (300 Jahre) Ahrgau; 1100 bis 1200 (100 Jahre) Grafschaft Are; 1200 bis 1246 (46 Jahre) Grafschaft Altenahr; 1246 bis 1794 (548 Jahre) Kurfürstentum Köln; 1794 bis 1814 (20 Jahre) Franzosenherrschaft; 1814 bis 1918 (102 Jahre) Rheinprovinz, Königreich Preußen; 1918 bis 1945 (27 Jahre) Freistaat; nach 1945 Land Rheinland-Pfalz, Bundesrepublik Deutschland  

Die weitaus längste Zeit (548 Jahre) lebten unsere Vorfahren unter den Kurfürsten von Köln.

 

Damals herrschten natürlich ganz andere Besitzverhältnisse als heute. Fast alles Land gehörte dem Grundherrn, dem Landesherrn, also dem Kurfürstentum Köln. Die Bauern, die es bewirtschafteten hatten die Felder, Wiesen und Wälder nur als Lehen.

 

Wohl musste der Grundherr das Land als Erblehen in der Bauernfamilie lassen; der älteste Sohn bekam nach dem Tod des Bauern den Hof als Lehen übertragen. Der Pachtbauer musste jährlich Pacht entrichten, meist Naturalien, d.h. Getreide, Vieh. Grundherr und Eigentümer war also bei uns der jeweilige Kurfürst von Köln. In anderen Orten war es ein Kloster, dem dann ebenfalls Abgaben zu leisten waren (z.B. Kesseling – Kloster Prüm). Es war meist der zehnte Teil des Viehs jährlich. In Notzeiten wurden die Abgaben verringert und bei Krankheiten wurde ebenfalls milde verfahren, so dass unsere Vorfahren trotz ihrer Abhängigkeit leben und bestehen konnten.

 

 

Hier in Brück gab es aber auch noch das „Haus Brück“ oder auch „Weiherhaus“ genannt, aufgrund der Lage am Weiher. Alles was dazu gehörte war auch Eigentum des Kurfürsten von Köln. Doch dieses „Haus Brück“ wurde nicht an einen Bauer verpachtet, sondern mit diesem bedeutsamen Hof belehnte der Erzbischof und Kurfürst von Köln immer nur einen adeligen Herrn, der das „Haus Brück“ und das dazu gehörige Land so lange besaß, wie er lebte. Dann fiel es wieder an den Kurfürsten zurück, und dieser vergab es wieder an einen anderen vornehmen Herrn.  

Folgende Namen sind mit dem Lehensgut Brück verbunden:

 

1370 von Brügge 1430 von Frankenhofen 1440 von Gudensberg (Godesberg) 1449 von Kessel 1632 von Disteling 1661 von Gruithausen 1769 von der Heyden ( genannt Belderbusch)

 

Wer also das „Haus Brück“, das Weiherhaus, zum Lehen bekam, der war ein reicher und mächtiger Mann.

 

Zu dem Hof gehörten 50 Morgen Acker, Wald, Wiese und Weingärten. Das war aber der geringste Vorteil. Mit dem „Haus Brück“ waren noch andere Einkünfte verbunden. Der jeweilige Inhaber des Weiherhauses bekleidete das Amt eines Erbforstmeisters und Erbwildschultheißen, d.h. hier war das Fortmeisteramt und das Wildgericht im erzbischhöflichen Amt Altenahr. Wohl stimmte der Verwaltungsbereich Amt Altenahr nicht ganz überein mit dem sogenannten Wald- und Wildbann, dem Revier, das das Weiherhaus in Brück zu verwalten hatte. Dieser Bereich reichte über die Grenzen des Amtes Altenahr hinaus. Es gehörten dazu noch Hönnigen, Kesseling, Herschbach, Weidenbach und noch einige andere Gebiete in der Eifel.

 

Über den gesamten Bereich hatte das „Haus Brück“ die Gerichtsbarkeit, wenn Wildfrevel vorkamen, wenn die Teiche, Bäche und Flüsse nicht in Ordnung waren. Der Herr des Weiherhauses konnte dann bestimmte Strafgelder kassieren.

Außerdem hatte er noch andere Einkünfte: Er bekam ein Drittel des in seinem Bereich erlegten Wildes, den zehnten Teil der Abgaben der Bauern nebst Kleinabgaben wie Hafer, Öl, Wachs Hühner, Trauben und Fische.

 

Die Zehntscheune stand zunächst in Denn (Decem= 10) später in Brück. Weitere Rechte und Satzungen, die mit dem Brücker Weiherhaus in Verbindung standen, gehen aus einem Wildförster-Weistum von 1617 hervor.

 

 

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